§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Soroptimisten Club Steinfurt-Bagno“
(2) Er hat seinen Sitz in Steinfurt.
(3) Er soll beim Amtsgericht Steinfurt in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Erziehung und Bildung von Mädchen und Frauen, sowie Jugendhilfe
Die Teilhabe von Frauen und Mädchen an gesellschaftlichen Prozessen
wie z. B. Kunst und Kultur, Gesundheits- und Persönlichkeitsbildung.
Der Förderverein unterstützt und betreibt Spendenakquise für die Soroptimisten Steinfurt-Bagno zur Verwirklichung deren Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es liegt im Ermessen des Vorstands, bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG zu beschließen.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist jeder Zeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erforderlich.
(6) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung. Der Vorstand entscheidet endgültig.
(7) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins, so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme und Rechtfertigung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin und der Schriftführerin.
(2) Der Vorstand kann Beisitzerinnen benennen.
(3) Jeweils 2 Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung im besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bestimmt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 8 gilt entsprechend.
(7) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand allein vornehmen. Sie werden allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt dann das fehlende Vorstandsmitglied neu.
(9) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorstandsvorsitzende oder ihrer Stellvertreterin. Der Einladung ist eine Tagesordnung beigefügt. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern vorliegen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
(11) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden. In der Einladung zu diesem Tagesordnungspunkt muss sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext enthalten sein.
(7) Der Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt ggf. zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen dürfen keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
(a) Aufgaben des Vereins
(b) Satzungsänderungen
(c) Wahl des Vorstandes
(d) Entlastung des Vorstandes
( e) Wahl der Kassenprüfer
( f) Höhe der Beiträge
(g) Auflösung des Vereins.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weißen Ring e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Steinfurt, 06.05.2024